Schießstandordnung
1. Auf Schießständen
darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die
durch die Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein entsprechender
Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.
2. Schießstandbenutzer müssen ausreichend
gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein.
3. Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen
von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung
des Geschoßfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich
muß die Mündung so gerichtet sein, daß niemand durch
einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuß gefährdet,
bzw. verletzt werden kann.
4. Schußwaffen sind unmittelbar nach Beendigung
des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden,
zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden,
wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig
möglich, geöffnet sind.
5. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen
Störungen sind die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu verständigen.
Die Waffen sind mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender
Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, daß niemand
gefährdet wird.
6. Bei Störungen im Schießbetrieb,
die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die
Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen
zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf
erst auf Anordnung der Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
7. Schützen, die sich mit geladener Waffe
im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise
andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen
und vom Stand zu verweisen.
8. Personen, die durch ungebührliches Verhalten
den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu
stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
9. Rauchen auf den Schützenständen
ist untersagt.
10. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse
beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen sind zu beachten.
11. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht
einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name
an gut sichtbarer Stelle ausgehängt ist, durchzuführen.
Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig
zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, daß die
im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
Gefahren verursachen und die Ziffern 2, 10, 11 der Schießstandordnung
beachtet werden.
Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren
erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand
zu untersagen.
Die Benutzer von Schießständen haben die
Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
Die Aufsichtsperson
darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen
teilnehmen.
